Partizipation


Beteiligung von Kindern/ Jugendlichen stellt die Kindesrechte insgesamt sicher


 

Im Kontext Kindesrechte ergibt s.das Recht auf Partizipation/ §8 SGB VIII:

  • (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
  • (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
  • (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt.“

Das Recht auf Partizipation bedingt im übrigen, dass sich Kinder und Jugendliche auf einem transparenten und neutralen Beschwerdeweg über Missstände in stationärer Erziehungshilfe äußern dürfen (§ 8b II Nr.2 SGB VIII)

Hierzu §45 II SGB VIII / Betriebserlaubnis:

„(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn … zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.“

Z.B. bedeutet das für anbieterinterne „fachliche Handlungsleitlinien“ (§ 8b II Nr.1 SGB VIII):  

  • „Den Kindern wird individuell ermöglicht, sich konstruktiv am eigenen Hilfeprozess zu beteiligen.
  • Die MitarbeiterInnen versuchen verstärkt, die Kinder an demokratischen Strukturen im lokalen Umfeld teilhaben zu lassen.
  • Im pädagogischen Verständnis unserer Einrichtung bedeutet Beteiligung, Kinder bei allen persönlichen und das Zusammenleben betreffenden Belangen einzubeziehen.
  • Kinder können sich aktiv an der Gestaltung von Veranstaltungen und Festen beteiligen.
  • Wöchentlich finden Treffen der von den Kindern der Wohngruppen frei gewählten Gruppenver-treterInnen statt (Gruppenrat). Besprochen werden Anregungen, Wünsche, Kritik und Sorgen.
  • Der Gruppenrat äußert Wünsche und Vorschläge zur Lebensgestaltung in der Einrichtung, die entsprechend dem Erziehungsauftrag und betrieblichen Interessen umgesetzt werden.
  • Falls Kinder Probleme mit PädagogInnen oder anderen Kindern haben und sich nicht trauen, diese laut zu äußern, ist ein Beschwerdeverfahren eingerichtet. Regelmäßig besucht der den Kindern vertraute Kinderarzt (Ombudsperson) die Gruppen, beobachtet die Kinder bei den Spielen und steht Einzelge-sprächen zur Verfügung. Die Beschwerden können direkt oder per Beschwerdekasten an ihn heran ge-tragen werden. Wichtig für uns ist, dass hiermit jemand, der nicht unmittelbar in den Gruppen tätig ist, neutral die pädagogischen Prozesse begleitet, ohne diese zu stören. Die PädagogInnen werden über wichtige Erkenntnisse informiert, Instrumentalisierung findet nicht statt. Der Leitungskreis wird informiert, wenn es Konflikte zwischen den PädagogInnen und der Ombudsperson gibt. Sofern gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung oder der Verdacht strafbaren Verhaltens vorliegen, setzt die Ombudsperson den Leitungskreis hierüber unverzüglich in Kenntnis. Die Besuchszeiten sind am schwarzen Brett ausgewiesen.“

Wichtig:

  • Partizipation ist kein Selbstzweck. Sie dient dazu, die Umsetzung von Kindesrechten im pädagogischen Alltag zu erleichtern. Wird – wie in Fachtagungen häufig – das Recht auf Beteiligung ohne den Zusammenhang mit den Kindesrechten betrachtet, bleibt die Frage, wann diese im pädagogischen Alltag verletzt werden, unbeantwortet. Die Frage lautet: wie können die Rechte von Kindern und Jugendlichen im “Spannungsfeld Kindesrechte – Erziehungsauftrag” gelebt werden?