Prüfschemata zulässige Macht


Prüfschemata: Praxisorientierung


I. VORBEMERKUNG

Pädagogische Arbeit sollte in einem fachlichen (Legitimität) und einem rechtlichen Rahmen (Legalität) geleistet werden, wobei die Legitimität Vorstufe der Legalität ist und sich pädagogische Qualitätwie folgt definiert: Pädagogik auf der Basis “fachlicher Begründbarkeit” (Legitimität) und rechtlicher Zulässigkeit (Legalität), verbunden mit bestmöglicher Wirksamkeit (prognostische Wahrscheinlichkeit des Erreichens eines pädagogischen Ziels.

Der Bereich der „fachlichen Begründbarkeit“ wird in seinen fachlichen Erziehungsgrenzen in der Pädagogischen Straße dargestellt.

Um sich der Frage zu nähern, wie sich in der Pädagogik zulässige Macht von Machtmissbrauch abgrenzt, werden nachfolgend drei Prüfschemata angeboten, die auf dem Projektprinzip der integriert fachlich- rechtlichen Problembewertung aufbauen, in der pädagogischen Praxis als „Orientierungsrahmen zulässiger Macht“ sowohl auf schwierige Situationen wie auch auf Regeln Anwendung finden. Für mittelbar verantwortliche Leitungen, Träger und Behörden (Jugendamt/ Landesjugendamt, Schulaufsicht) wird ein spezielles Prüfschema angeboten (Nr. 3).

Basis ist folgende Überlegung:

  • Ist Erziehungsverhalten pädagogisch begründbar (legitim), ist es rechtlich zulässig (legal), es sei den es widerspricht dem Willen der Sorgeberechtigten.
  • Ist Erziehungsverhalten pädagogisch nicht begründbar (illegitim), ist es rechtlich unzulässig (illegal), es sei denn die/der PädagogIn muss auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung des Kindes/Jugendlichen reagieren (Gefahrenabwehr).

II. DIE PRÜFSCHEMATA IM EINZELNEN

Das Projekt bietet für die fachlich- rechtliche Bewertung schwieriger Situationen des pädagogischen Alltags 2 Prüfschemara an:

  • das erste Prüfschema (1a)  findet auf die nachträgliche Bewertung des Verhaltens Anwendung. Dabei ist der jeweilige Einzelfall mit seiner spezifischen pädagogischen Indikation zugrunde zu legen. Neu ist, dass bei aktiven päd. Grenzsetzungen (z.B. Handy- wegnahme) die fachliche Verantwortbarkeit (nachvollziehbares Verfolgen eines päd. Ziels) davon abhängig ist, dass das innerhalb der möglichen aktiven Grenzsetzungen mildeste Mittel gewählt wird. Damit wird erreicht, dass vor der Grenze strafbaren Verhaltens eine fachliche Grenze der Angemessenheit zu beachten ist, eine ausufernde Anwendung aktiver päd. Grenzsetzungen vermieden wird. Insbesondere bei körperlichen Grenzsetzungen ist zu reflektieren, ob es nicht andere Optionen aktiver päd. Grenzsetzung gibt, die in der Situation angemessener und wirkungsvoller sind.
  • das zweite Prüfschema (1b) ist für die Planung bestimmter Verhaltensoptionen vorgeshen, wobei die pädagogische Indikation des späteren Einzelfalls natürlich zusätzlich zu berücksichtigen ist. Da Situationen der akuten Eigen- oder Fremdgefährdung des Kindes/ Jug. nicht planbar sind und auch nicht eingeplant werden dürfen, fehlt in diesem Prüfschema die auf „Gefahrenabwehr“ ausgerichtete 4. Frage des ersten Prüfschemas. Immerhin wird – auch als Grundlage einer späteren „fachlichen Handlungsleitlinie“ des Trägers (transparente Orientierung bez. eigener päd. Grundhaltung) beschrieben, welche päd. Verhaltensformen als fachlich begründbar und rechtlich zulässig angenommen werden.
  • Damit wird die Subjektivität und damit Beliebigkeit von Entscheidungen reduziert; natürlich bleibt noch ein Rest von Bewertung, ob im Einzelfall „zulässige Macht“ oder „Machtmissbrauch“ vorliegt.

Prüfschema nachträgliches Bewerten

Prüfschema Planung

3. Prüfschema Eingliederungshilfe

4. Prüfschema KINDER/ JUG.PSYCH. 

5. Prüfschema MITTELBAR VERANTWORTLICHE