Fachlich legitimes Verhalten


Fachlich legitim ⇒ Teil der Legalität



In der Praxis stellen sich insbesondere folgende Fragen:

  • Wie kann pädagogische Verantwortung gelebt werden, wenn unklare Rechtsbegriffe wie „Kindeswohl“ und „Gewaltverbot“ im Erziehungsalltag zu beachten sind?
  • Wie lassen sich diese Begriffe praxisgerecht konkretisieren?
  • Welches Verhalten ist in dem zwischen Erziehungsauftrag und Kindesrechten bestehenden Spannungsfeld fachlich legitim? Was beinhaltet der Begriff „fachlich legitim“?
  • Da jede pädagogische Grenzsetzung automatisch in ein Kindesrecht eingreift: wie grenzt sich insoweit „fachlich legitimes“ Verhalten von Kindesrechtsverletzungen ab, verantwortbare „Macht“ von „Machtmissbrauch“?
  • Was bedeuten „fachlich legitim“ und „fachlich illegitim“ im Gesamtkontext der Rechtmäßigkeit des Verhaltens?

Dies sind Fragen, die von Beratungs- / Aufsichtsbehörden (Schulaufsicht, Landesjugendämter) sowie von Fachverbänden nicht beantwortet werden. In der professionellen Erziehung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen immer wieder auftretende grenzproblematische Situationen sollten aber – aus Tabuzonen befreit – in offener Diskussionskultur bewertet und gelöst werden. Das ist im Interesse der Handlungssicherheit und des Kindesschutzes wichtig.

Das Projekt setzt „fachlich legitim“ gleich mit „fachlich begründbar“. Aber wer in der Fachwelt hilft der Praxis bei der Frage, welches Verhalten fachlich legitim/ begründbar ist? Bisher fehlen hierzu Aussagen, ist von keinem Fachverband der erforderliche Fachdiskurs gestartet worden. Es geht darum, eine Reflexionsebene anzubieten, um zunächst in pädagogischer Haltung getroffene, subjektiv begründete Entscheidungen (jede/r „meint es gut“) zu überdenken und somit eine dem „Kindeswohl“ entsprechende pädagogisch- qualitativ abgesicherte Entscheidung zu ermöglichen, die auf objektivierenden Entscheidungskriterien beruht.

Ob Verhalten „fachlich legitim/ begründbar“ ist, bedeutet, dass aus der Sicht einer fiktiven fachlich- geschulten Person die subjektive Begründung einer/s PädagogIn pädagogisch zielführend sein kann: wird nachvollziehbar ein pädagogisches Ziel verfolgt? Bemerkung: pädagogische Basisziele sind nach § 1 SGB VIII „Eigenverantwortlichkeit“ und „Gemeinschaftsfähigkeit“ (siehe hierzu auch die  angebotenen Prüfschemata). Die beschriebene Reflexion ist bei Entscheidungen unmittelbar verantwortlicher PädagogInnen aber auch mittelbar verantwortlicher Behörden angezeigt, um der Beliebigkeitsgefahr zu begegnen, bedingt durch ausschließlich subjektive Entscheidungsfindung.

Voraussetzung für fachlich begründbares/ legitimes Verhalten ist natürlich, dass auch aus der Sicht des  Kindes/ Jugendlichen die/der PädagogIn nachvollziehbar ein pädagogisches Ziel verfolgt. Das wiederum erfordert entsprechendes, für den jungen Menschen verständliches Erklären. Für Strafen bedeutet dies, dass einerseits zwischen dem Fehlverhalten des/r Kindes/ Jugendlichen und der Sanktion ein innerer Zusammenhang besteht, andererseits der pädagogische Sinn der Sanktion vermittelt wird.

Grundlage „fachlicher Legitimitätt“ sollten Handlungsleitsätze sein. Am Beispiel „Schlagen“ wird deutlich, wie wichtig klarstellende Leitlinien sind:

  • Papst Franziskus bejaht „würdevolles Schlagen“.
  • Schlagen ist aber grundsätzlich ungeeignet, ein pädagogisches Ziel zu verfolgen, ist mithin fachlich illegitim (unbegründbar).
  • Schlagen braucht keine strafrechtliche Rechtfertigung i.S. eines „Züchtigungsrechts“ (Heimgeschichte). Es widersprach und widerspricht ethischen Anforderungen, hätte bereits damals als „fachlich illegitim“ geächtet werden müssen, nicht erst im Jahr 2000 gesetzlich. Dass dies nicht geschah, war dem Zeitgeist geschuldet und der Tatsache, dass – wie auch heute noch – ausformulierte Erziehungsethik fehlte. Im Übrigen: warum wurde zum Teil ausschließlich die Rechtslehre fokussiert? Weil es sich die Fachwelt mit dem juristischen „Züchtigungsrecht“ einfach machte und nicht – wissenschaftlich abgesichert- pädagogische Ziele hinterfragte? Vielleicht bot und bietet die Erziehungswissenschaft insgesamt zu wenig belastbare Feststellungen und Standards: laut Professor Schwabe sind nur ca 10% der pädagogischen Praxis wissenschaftlich gesichert.
  • Auch aus Praktikabilitätsgründen kann nicht zwischen „würdevollem“ und „entwürdigendem“ Schlagen unterschieden werden. Schlagen ist ungeeignet, der Persönlichkeitsentwicklung zu dienen, da das Kind/ die/ der Jugendliche es als seelisch oder gar körperlich verletzend empfinden muss, ob nun ins Gesicht oder „nur“ auf den Po geschlagen wird.
  • Sofern jedoch das Kind/ die/ der Jugendliche einen Klaps als Aufmunterung oder Form von Zuwendung empfinden kann, liegt darin ein probates Mittel, ein pädagogisches Ziel zu erreichen, ist Handeln fachlich legitim.
  • Die mit der Äußerung des Papstes verbundene Diskussion zeigt, wie wenig hilfreich das „Gewaltverbot“ des § 1631 II BGB mit dem Begriff „entwürdigende Maßnahme“ ist. Zugleich wird freilich die Bedeutung fachlicher Leitlinien verdeutlicht, in denen rechtliche Begriffe wie Kindeswohl, „Gewalt“ und „entwürdigende Maßnahme“ fachlich konkretisiert werden sollten.
  • Hier ein Beispiel Handlungsleitsätze – päd. Grundhaltung Jugendhilfe- Intensivgruppe

Handlungsleitsätze Erziehungshilfe   Analyse Jugendhilfe – Leitsätze als Lösung

Folgende Grundsätze sind zur >fachlichen Begründbarkeit< hervorzuheben:

Wir sprechen vom „Kategorischen Imperativ der Pädagogik“: „Entscheide und verhalte dich so, dass du einer für Alle geltenden Maxime fachlicher Begründbarkeit entsprechen kannst“.

Daraus leiten wir diese 10 Grundsätze ab:

1. Wir gestalten eine Brücke im Spannungsfeld Pädagogik – Kindesrechte.

2. Unser Ziel: Stärkung des Kindesschutzes und der Handlungssicherheit durch fachlich legitimes/ begründbares Handeln der Pädagog*nnen in schwierigen Situationen des Erziehungsalltags sowie durch fachlich und rechtlich nachvollziehbare Entscheidungen zuständiger Behörden (Jugendamt/ Landes-, Schulaufsicht).

3. Fachlich legitim/begründbar ist das Handeln, das aus der Sicht einer gedachten neutralen Fachkraft (Perspektivwechsel) geeignet ist, ein pädagogisches Ziel der Eigenverantwortlich- keit und/ oder der Gemeinschaftsfähigkeit zu verfolgen (§ 1 Sozialgesetzbuch VIII/ SGB VIII). Bei einer physischen Grenzsetzung (z.B. am Arm fassen, um ein pädagogisches Gespräch fortzuführen) ist zusätzlich die Frage zu stellen, ob das Handeln „angemessen“ ist, das heißt geeignet und verhältnismäßig. „Verhältnismäßig“ bedeutet, dass keine andere physische Grenzsetzung in Betracht kommt, die weniger intensiv in das Kindesrecht eingreift. Und: nur wenn eine vorherige verbale Grenzsetzung zeitlich unmöglich oder erfolglos war, ist die physische Grenzsetzung „angemessen“, das Handeln fachlich legitim/begründbar.

4. Ist Handeln fachlich legitim/begründbar, entspricht es dem Kindeswohl. Wir verbinden dies mit dem Anspruch bestmöglicher Wirksamkeit: mit der prognostischen Wahrscheinlichkeit, dass ein pädagogischen Ziel erreicht wird.

5. Wir stellen fest, dass die Erziehungswissenschaft und die Rechtsordnung derzeit keine Antworten bieten, welches Handeln dem Kindeswohl entspricht. Wir konkretisieren daher den „unbestimmten Rechtsbegriff Kindeswohl“, indem wir die Pädagogik und das Recht in diesem Kernsatz integrativ verbinden: in der Erziehung kann nur fachlich legitimes/begründbares Handeln rechtmäßig sein.

6. Wir stehen mit diesem Kernsatz im Spannungsfeld Pädagogik – Kinderrechte für ein neues Kindeswohlverständnis der Pädagog*innen und Behörden. Zur Abgrenzung fachlich legitimen/ begründbaren Handelns von Machtmissbrauch (unzulässiger Gewalt) bieten wir fachlich- rechtlich integrative Prüfschemata an, die auch in familiärer Erziehung unterstützen können.

7. Wir erkennen einen gesellschaftlichen Doppelauftrag in der Erziehung, unterscheiden Zwang als pädagogische Grenzsetzung und Zwang im Rechtsinstitut der „Gefahrenabwehr“.

8. Die Gefahrenabwehr beinhaltet die Befugnis, bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung des/r Kindes/Jugendlichen in ein Kindesrecht einzugreifen, z.B. bei einem körperlichen Angriff auf andere durch Festhalten in das Recht der körperlichen Unversehrtheit. Von „akuter Eigen- oder Fremdgefährdung“ ist auszugehen bei gegenwärtiger Lebensgefahr oder schwerwiegender Gesundheitsgefahr des/r Kindes/Jugendlichen selbst oder einer anderen Person. Die Reaktion darauf muss geeignet und verhältnismäßig sein („rechtfertigender Notstand“ im Strafrecht). Eine Eignung ist erst mit pädagogischer Aufarbeitung der Gefahrenabwehr- Situation gegeben und „Verhältnismäßigkeit“ setzt voraus, dass keine andere Maßnahme in Betracht kommt, die weniger intensiv in das Kindesrecht eingreift. Im Ergebnis liegt im Falle der rechtlich zulässigen Gefahrenabwehr keine Kindesrechtsverletzung vor.

9. In der Abgrenzung zum Machtmissbrauch/ Gewalt halten wir die Reflexion der Pädagog*innen und der verantwortlichen Behörden in drei aufeinander aufbauenden Stufen für unentbehrlich:

– erste Stufe der persönlichen Haltung: Welches Handeln entspricht meiner pädagogischen Haltung?

– zweite Stufe der fachlichen Legitimität: ist mein Handeln geeignet, ein pädagogisches Ziel der Eigenverantwortlichkeit und/oder Gemeinschaftsfähigkeit zu verfolgen?

– dritte Stufe der rechtlichen Zulässigkeit: liegt die Zustimmung Sorgeberechtigter vor, sei es weil für sie vorhersehbar gehandelt wird oder sie ausdrücklich zustimmen? Im Falle fachlicher Illegitimität lautet die Frage: wird auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung des/r Kindes/ Jugendlichen reagiert (Gefahrenabwehr)? Ist dies zu bejahen, ist das Handeln auch ohne die Zustimmung Sorgeberechtigter rechtmäßig.

10. Zur Stärkung des Kindesschutzes und der Handlungssicherheit der Pädagog*innen sowie der zuständigen Behörden empfehlen wir Handlungsleitsätze Erziehungshilfe, die in einem „Fachdiskurs legitimes Handeln“ entwickelt werden, ausgerichtet auf Grenzsetzungen in schwierigen Situationen des Erziehungsalltags. Diese sollen im Rahmen fachlicher Legitimität und rechtlicher Zulässigkeit Orientierung bieten, unter anderem in der Erziehungshilfe des SGB VIII.

Die genannten Grundsätze basieren auf den Erziehungsgrenzen, wie diese bereits Kant beschrieben hat: „die Einschränkung der Freiheit ist nur in dem Maße gerechtfertigt, wie sie sich im Interesse zukünftiger Freiheit (Selbständigkeit) als erforderlich erweist.“

Grundstrukturen fachlicher Legitimität

Was aber bedeutet nun in der Erziehungspraxis die Anforderung fachlich legitim?

Eine Besorgnis von PädagogInnen, sich im Kollegenkreis oder gegenüber Vorgesetzten zu öffnen (z.B. aus Angst vor arbeitsrechtlicher Konsequenz) wäre eine der Ursachen der Tabuisierung. Dabei ist es doch professionell, sich und anderen eizugestehen, an Grenzen zu stoßen, gerade in grenzproblematischen Situationen.

Grenzproblematische Situationen erfordern Sachverhaltsklärung, Analyse und fachliche sowie rechtliche Bewertung. Die Bewertung ist:

  • auf zukünftiges Verhalten im Kontext vorhersehbar grenzproblematischer Situationen auszurichten, auch wenn die tatsächliche spätere Situation ein anderes Verhalten gebieten kann.
  • für in solchen Situationen bereits erfolgte Reaktionen nachträglich wichtig, um die Handlungssicherheit in zukünftigen vergleichbaren Situationen zu verbessern.

Wenn aber Ausgangspunkt für fachliche und rechtliche Bewertungen grenzproblematische Situationen sind, hat man sich zwangsläufig insbesondere damit zu befassen, ob im jeweiligen Einzelfall eine fachliche Erziehungsgrenze beachtet, mithin das Verhalten „fachlich legitim“ ist.

„Fachlich legitim“ bedeutet „fachlich begründbar“: eine Entscheidung ist nachvollziehbar geeignet, ein pädagogisches Ziel der Eigenverantwortlichkeit oder Gemeinschaftsfähigkeit zu verfolgen. Um in der Abgrenzung Erziehung – Gewalt / Machtmissbrauch eine ausschließlich subjektive Einschätzung fachlicher Legitimität zu vermeiden, ist in der erforderlichen Reflexion  aus der Sicht einer gedachten, neutralen Fachkraft zu entscheiden. Ohne Bedeutung ist dabei pädagogische Wirksamkeit, vielmehr ist das nachvollziehbare Verfolgen eines pädagogischen Ziels als Prozess entscheidend.

Welche Bedeutung hat die „fachliche Legitimität“? Die Beantwortung dieser Fragen ist von erheblicher Bedeutung für ein einheitliches „Kindeswohl“- Verständnis unmittelbar Verantwortlicher und zuständiger Behörden. Nicht zuletzt gebietet ja Art. 3 UN Kinderrechtskonvention, dass sich Kinder und Jugendliche betreffende Entscheidungen vorrangig am „Kindeswohl“ zu orientieren haben. Vor allem ist ein gemeinsames Kindewohlverständnis von Anbietern/ Einrichtungsträgern und beratenden/ beaufsichtigenden Behörden dringend notwendig. Ziel sollte es sein, aus einzelnen Fallbewertungen Orientierung bietende Aussagen abzuleiten, inhaltlich derer grundlegende Hinweise zur „fachlichen Legitimität“ erkennbar werden. Solche Aussagen könnten sodann für zukünftige generelle Handlungsleitsätze hilfreich sein, ebenso für spezifische „fachliche Handlungsleitlinien“ eines Trägers/ Anbieters, auch z.B. für einen „Lehrer- Verhaltenskodex“ der Schulaufsicht. Es würde generelle Orientierung zu fachlichen Grenzen der Erziehung angeboten, die durch verbesserte Handlungssicherheit verantwortlicher PädagogInnen letztlich dem Kindeswohl dient und – ähnlich wie Regeln ärztlicher Kunst Staatsanwälte und Richter bindet. Leitsätze stünden natürlich unter dem Vorbehalt der pädagogischen Indikation des jeweiligen Einzelfalls. Zum Beispiel braucht es – wie das nachfolgende Fallbeispiel zeigt – Hinweise zur Abgrenzung pädagogisch begründbarer Freiheitsbeschränkung von richterlich genehmigungspflichtigen „freiheitsentziehenden Maßnahmen“ (§ 1631b II BGB) bzw. zu strafrechtsrelevanter Freiheitsberaubung. Jeder Anbieter/ Träger außerfamiliärer Erziehung sollte Orientierung bietende Feststellungen treffen, welche Verhaltensoptionen in grenzproblematischen Situationen des pädagogischen Alltags bestehen, was für ihn „fachliche Legitimität“ bedeutet: in „fachlichen Handlungsleitlinien“ (§ 8b II Nr.1 SGB VIII) „zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt“. Darin formuliert er die eigene pädagogische Grundhaltung, generell und an Hand typischer Fallbeispiele aus dem pädagogischen Alltag. Die KollegInnen in der professionellen Erziehung brauchen Orientierung bietende Hilfe durch trägerspezifische „fachlicher Handlungsleitsätze“. Letztere sollten durch grundlegende generelle Leitsätze (Fachverbände/ Spitzenverbände), etwa für die Jugendhilfe oder für Schulen, leichter zu formulieren sein.

Ein weiterer Hinweis: bei „fachlicher Legitimität“ geht es um die Frage nach pädagogisch verantwortbarem Verhalten und darum, dieses im Sinne fachlicher Erziehungsgrenzen orientierungshalber zu beschreiben. Es geht nicht darum, die pädagogische Grundhaltung von Anbietern/ Trägern bzw. Einzelner zu bewerten. Es gibt eine Vielzahl pädagogischer Wege, Ziele der „Eigenverantwortung“ und „Gemeinschaftsfähigkeit“ zu verfolgen (§ 1 I SGB VIII). Jedes Handeln muss sich freilich an einen Rahmen „fachlicher Legitimität“ halten. Symbolisch kann hier von einem breiten pädagogischen Handlungsrahmen mit „Leitplanken“ gesprochen werden.

Hierzu nachfolgend die „Grafik pädagogische Straße“ und zwei weitere Übersichten: