Grenzwahrendes Verhalten
Übersicht zu legalen Handlungsoptionen im pädagogischen Alltag
Hier 2 fachlich- rechtlich bewertete Fallbeispiele: Fallbeispiele
„Systemsprenger“- Ursachen beseitigen!
Grenzen erkennen und sich diesen stellen, ist professionell !
Neben dem Thema „Freiheitsbeschränkung- Freiheitsentzug„ sind weitere Grenzsituationen zu analysieren, die für die PädagogInnen mit Problemen der Handlungssicherheit – damit der Kindesrechte – verbunden sein können:
- „Verhaltensmodifikation“/ Stufenpläne
- Ausgangsregelungen/ Abstufung nach Gefährlichkeit
- „Auszeit“ – Maßnahmen
- Festhalten und „körperlicher Zwang“
- Antiaggressionstraining – „Heißer Stuhl“
- Körperliche Durchsuchungen/ Urinproben
- Postkontrolle und andere Eingriffe in ein Grundrecht
- „Sichentfernen“ aus der Einrichtung
- Kind/ Jugendlichen stellen, damit es/sie/er zuhört (Pädagog*in stellt sich vor Kind/ Jugendliche/n)
- kurzfristiges Festhalten am Arm, damit es/sie/er zuhört
- in die Tür stellen, damit der pädagogische Prozess nicht eigenmächtig beendet wird
- Antiaggressionsmaßnahmen (AAM) wie „zu Boden bringen und festhalten“ (Bemerkung: aufgrund der Eskalation ist der pädagogische Prozess beendet, liegt eine Situation vor, in der es nur noch darum geht, Gefahren abzuwenden, die vom Kind/ der/dem Jugendlichen ausgeht (Gefahrenabwehr/ Aufsichtsverantwortung der/s Pädagog*in)
In diesem Kontext sollte durchaus bedacht werden, wann eine „aktive pädagogische Grenzsetzung“ verbal angekündigt wird, kann doch die Glaubwürdigkeit der/ des PädagogIn zur Umsetzung der Ankündigung zwingen und damit eine „Machtspirale“ in Gang setzen, der im Endeffekt nur mittels körperlichen Eingreifens außerhalb pädagogischer Verantwortung begegnet werden kann, etwa beim Angriff eines Kindes/ Jugendlichen (Gefahrenabwehr).
Dabei ist auch folgendes zu berücksichtigen:
- sinnvoll kann es sein, aus einer schwierigen Situation herauszugehen und damit einer/ m Kolleg*in einen neuen Zugang zu ermöglichen
- dem Kind/ Jugendlichen eine Auszeit zu gewähren (es/er/sie „möge zunächst zu sich kommen“);
- sollte bereits eine akute Gefahrenlage eingetreten sein, gebietet die Aufsichtsverantwortung ein sofortiges Einschreiten, z.B. bei einem Angriff auf einen Mitbewohner.