Auftrag Eingliederungshilfe
I. DAS PROJEKT UNTERSCHIED HEILPÄDAGOGIK – PÄDAGOGIK
An den Prüfschemata zulässige Macht lässt sich – bezogen auf das „Projekt Pädagogik und Recht“ – der Unterschied zwischen Heilpädagogik und Pädagogik ausmachen. Im Projekt geht es darum, „Pädagogik“ und „Heilpädagogik“ parallel zu sehen, mit weitgehender Kongruenz:
- In der Pädagogik wird geprüft, ob die Ziele Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit nachvollziehbar verfolgt werden. Diese pädagogischen Ziele werden u.a. mittels Bildung verfolgt. Bildungsarbeit ist Mittel zur Zielerreichung: Wissens- und Wertevermittlung erfolgt im Rahmen des pädagogischen Auftrags (siehe z.B. Auftrag der Schule). Die Frage, ob nachvollziehbar ein pädagogisches Ziel verfolgt wird, ist auf das Alter und den Entwicklungsstand ausgerichtet.
- In der Heilpädagogik (Prüfschema 2) wird gefragt, ob nachvollziehbar Eigenständigkeit (besondere Form der Eigenverantwortlichkeit), Gemeinschaftsfähigkeit sowie Entwicklungs- und Bildungsstand gefördert werden. Hier ist also der Bildungsstand ein Ziel (im Kontext der „Teilhabe am gesellschaftlichen Leben“). Die Frage, ob nachvollziehbar ein heilpädagogisches Ziel verfolgt wird, ist ebenfalls auf Alter und Entwicklungsstand ausgerichtet.
Die gesetzliche Auftragslage – eingebettet in den leistungsrechtlichen Aspekt der Eingliederungshilfe – lässt sich aus der nachfolgenden Grafik ableiten.
Hier ein Prüfschema, um in der Eingliederungshilfe zulässige Macht von Machtmissbrauch abzugrenzen:
II. BEREICH DER HEILPÄDAGOGIK: FACHLICHE HINWEISE
Bei geistig Behinderten ist herausforderndes Verhalten gegenüber Aggression abzugrenzen. Häufig können geistig behinderte Menschen, die sich durch Sprache nicht oder nur unzureichend artikulieren können, nur mittels auffälligen Verhaltens versuchen, sich Gehör und Verständnis zu verschaffen. Wenn sie z.B. kneifen, ist dies in der Regel als herausforderndes Verhalten einzustufen.
Dabei sind für verantwortliche PädagogInnen folgende fachlich- rechtlichen Konsequenzen zu beachten:
- Herausforderndes Verhalten ist als Berufsrisiko einzustufen: BetreuerInnen haben dem ausschließlich mittels fachlich begründbarem Verhalten zu begegnen, d. h. im Rahmen der Frage 1 des Prüfschemas zulässige Macht im heilpädagogischen Alltag. Sie besitzen nicht die Möglichkeit, sich unter Zuhilfenahme des Rechtsinstituts der Gefahrenabwehr zur Wehr zu setzen und z.B. das Verhalten der/s geistig Behinderten als Angriff einzustufen (Frage 4 des Prüfschemas).
- Sofern das Verhalten geistig Behinderter – aus der Sicht einer fiktiven, fachlich geschulten, neutralen Person – als Aggression zu bewerten ist, darf sich die/der BetreuerIn außerhalb fachlicher Begründbarkeit im Rahmen der Gefahrenabwehr zur Wehr setzen, z.B. den geistig behinderten Menschen wegstoßen. Ihr/ihm fällt dieselbe Befugnis der rechtlichen Notwehr zu wie allen anderen, berufsfernen Mitmenschen. Gleiches gilt für die Nothilfe, wenn ein geistig Behinderter eine/n MitbewohnerIn oder andere BetreuerInnen angreift.
III. BEREICH DER HEILPÄDAGOGIK: GESETZESLAGE
1. Es ist festzustellen, dass die Ideen des „Projekts Pädagogik und Recht“ für die Heilpädagogik relevant sind, d.h. die Strukturvorschläge für behinderte Menschen entsprechende Anwendung finden.So lautet z.B. die primäre Frage des für die Heilpädagogik vorgeschlagenen Prüfschemas „wird objektiv nachvollziehbar d.Persönlichkeit im Sinne von Eigenständigkeit,Gemeinschaftsfähigkeit,Entwicklungs-/ Bildungsstand gefördert“ (Prüfschema 2)?
2. Heilpädagogische Leistungen werden im Rahmen der Eingliederungshilfe erbracht, für seelisch und geistig Behinderte nach SGB XII, für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII.
3. Die Heilpädagogik ist ein Spezialgebiet der Pädagogik.Sie richtet sich an Menschen mit einer Behinderung, einer Entwicklungsverzögerung und mit Schwierigkeiten in der sozialen Anpassung. Die Beeinträchtigungen können sich auf sensorischer, geistiger, körperlicher, sozio- affektiver und/ oder psychischer Ebene befinden. Auch Suchtproblematiken gehören zur Heilpädagogik. Heilpädagogisches Handeln basiert auf Beziehungen und ist analytisch, erzieherisch, reedukativ, konstruktiv und zielgerichtet. Aber: „Heil“ in Heilpädagogik bedeutet nicht „heilen“ im medizinischen Sinn, beinhaltet vielmehr eine ganzheitliche Betrachtung von Behandlung und Integratiion, von pädagogischem Verhalten und gesellschaftlicher Integration. Heilpädagogik hat also primär Erziehung, nicht Heilung i.S. der Heilkunde zum Gegenstand. Soweit letztere beigezogen wird, dient sie der Erziehung. Heilerziehung ist nicht eine Hilfsdisziplin der Medizin, sondern die Medizin ist eine Hilfsdisziplin der Heilpädagogik
„Aufgabe der Heilpädagogik ist es, Menschen mit Verhaltensauffälligkeiten bzw. Verhaltensstörungen oder mit geistigen, körperlichen und sprachlichen Beeinträchtigungen sowie deren Umfeld durch den Einsatz entsprechender pädagogisch-therapeutischer Angebote zu helfen. Die betreuten Personen sollen dadurch lernen, Beziehungen aufzunehmen und verantwortlich zu handeln, Aufgaben zu übernehmen und dabei Sinn und Wert erfahren. Dazu diagnostizieren Heilpädagogen vorliegende Probleme und Störungen, aber auch vorhandene Ressourcen und Fähigkeiten der zu betreuenden Personen, und erstellen individuelle Behandlungspläne. Durch geeignete pädagogische Maßnahmen fördern sie die Persönlichkeit, die Eigenständigkeit, die Gemeinschaftsfähigkeit, den Entwicklungs- und Bildungsstand sowie die persönlichen Kompetenzen der zu betreuenden Menschen. Darüber hinaus beraten und betreuen sie Angehörige oder andere Erziehungsbeteiligte, zum Beispiel in Problem- und Konfliktsituationen“ (Bundesagentur für Arbeit).
4. Die leistungsrechtlich relevante Eingliederungshilfe umfasst:
- Medizinische Rehabilitation
- Teilhabe am Arbeitsleben
- Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
IV. DIE BETREUUNG BEHINDERTER MENSCHEN: VERANTWORTUNGEN
Die Betreuung behinderter Menschen schließt drei Verantwortungen ein: Heilpädagogik, medizinische Rehabilitation und einen erweiterten Aufgabenkreis der Aufsicht.