Jugendgerichtsgesetz


 

Jugendgerichtsgesetz / JGG

Strafmündigkeit liegt in der Regel ab dem vollendeten 14. Lebensjahr vor. Dabei ist Freiheitsentzug mittels folgender richterlicher Entscheidungen möglich:

  • Einstweilige Unterbringung in einer Einrichtung der Erziehungshilfe zur Vermeidung von Untersuchungshaft (§ 71 Abs. 2 JGG): Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen“. Satz 3 regelt demnach, dass sich die Einrichtung an den Regelungen der §§ 27 ff SGB VIII orientiert und folglich das SGB VIII nicht zum Freiheitsentzug verpflichtet. Da die Jugendhilfe primär nicht das Ziel verfolgt, Entweichungen zu verhindern, besteht auch keine Verpflichtung zu mit der Justiz vergleichbaren personellen und sachlichen Standards. In den Ländern bestehen insoweit freilich Vereinbarungen zwischen dem Justizminister und dem zuständigen Jugendhilfeministerium. Die Besonderheit derartiger Vereinbarungen liegt darin, dass die Anordnungsebene des Jugendrichters vorrangig auf das Ziel der Gefahrenabwehr mit entsprechenden Sicherungsstandards ausgerichtet ist, während die Durchführungsebene der Jugendhilfe dem pädagogischen Ziel der „Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit“ Rechnung trägt (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). In diesem Zielkonflikt sind letztlich die allseits feststellbaren „Berührungsprobleme“ zwischen Jugendhilfe und Justiz begründet. Nur sofern aus Gründen der Gefahrenabwehr Freiheitsbeschränkung oder -entzug unvermeidbar sind, löst sich dieser Konflikt, wobei allerdings der Jugendhilfe gesetzlich zugewiesene Funktionen fehlen, kraft derer Sicherungsmaßnahmen im Kontext des „Zwanges“ umgesetzt werden dürften. Pädagogen/ innen sind nun einmal nicht „Justizvollzugsdienstkräfte“ wie z.B. Pfleger/ innen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie.

          Vorläufige Anordnungen über die Erziehung/ § 71 JGG:

1) Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen oder die Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anregen.

(2) Der Richter kann die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren. Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 117 bis 118b, 120, 125 und 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß. Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen.

  • „Erziehungsmaßregeln“ nach § 9 JGG: Der Jugendrichter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamtes auferlegen, unter den im SGB VIII genannten Voraussetzungen, d.h. unter anderem verbunden mit einem Antrag des/ der Sorgeberechtigten, Erziehungshilfe nach § 34 SGB VIII in Anspruch zu nehmen“. Da die Erziehungshilfe nach den Konditionen des SGB VIII erfolgt, besteht keine Verpflichtung der Jugendhilfe, Freiheitsentzug vorzusehen bzw. Justizstandards vorzuhalten.

Arten/n § 9 JGG

Erziehungsmaßregeln sind: 1. die Erteilung von Weisungen 2. die Anordnung, Hilfe im Sinne des §12 in Anspruch zu nehmen.

Hilfe zur Erziehung/ § 12 JGG

Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

  • Jugendarrest nach § 16 JGG und Jugendstrafe nach §§ 17, 18 JGG

§ 16 Jugendarrest

(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.

(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.

(3) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.

(4) Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.

§ 17 Form und Voraussetzungen

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

§ 18 Dauer der Jugendstrafe

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.