Kindeswohl konkret


Kindeswohl konkreter fassen


 

Kwohl- Basis u. Wegweiser  Vortrag 2010- gemeinsames KW-Verständnis  UN-K.rechtskonv.


Ziel: gemeinsames Verständnis von „Kindeswohl“ bei Anbietern, Jugend- und Landesjugendämtern

Gleiches Verständnis von Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung sollte entwickelt werden. So wird der Gefahr beliebiger Interpretation begegnet, verbunden mit Auswirkungen auf die familiäre Erzie- hung sowie die institutionelle der Jugend-/ Behindertenhilfe, Internate, Kinder – und Jugendpsychiatrie. Dabei ist der Hinweis wichtig, dass aus einer Verletzung des Kindeswohls nicht ohne weiteres – Lebens- und erhebliche Gesundheitsgefahr ausgenommen – eine Kindeswohlgefährdung resultiert. Vielmehr ist dies erst der Fall, wenn eine zusätzliche Gefährdungsprognose mit gewisser Wahrscheinlichkeit die andauernde Verletzung des Kindeswohls ergibt.

Höchst unterschiedliche Auslegungen des Begriffs „Kindeswohl“ resultieren daraus, dass dieser im Sinne der Rechtslehreunbestimmte Rechtsbegriffzwar einen Beurteilungsspielraum zulässt, nicht jedoch Ermessen. Anders als beim Ermessen entspricht im Einzelfall  die Beurteilung eines Sachverhalts entweder dem Kindeswohl oder aber dies ist nicht der Fall. Mehrere denkbare Ergebnisse, unter denen im Rahmen von Ermessen eines herausgefiltert werden darf, sind undenkbar.

Es geht um die Stärkung der Handlungssicherheit von PädagogInnen in schwierigen Situationen der Pädagogik, insbesondere der stationären Erziehungshilfe: auf der Grundlage eines gemeinsam mit Jugend- und Landesjugendämtern verantworteten Systems ganzheitlich fachlich- rechtlicher Bewertung. Ein dementsprechend formuliertes und zur Orientierung umgesetztes Bewertungs- system soll helfen, verantwortbare „Macht“ von „Machtmissbrauch“ abzugrenzen, insoweit durch Konkretisierung des „Kindeswohls“ und der „Kindeswohlgefährdung“ zu einem gemeinsamen Verständnis zu gelangen.

In der Aufarbeitung der Nachkriegsheimgeschichte ist ersichtlich, welche Bedeutung darin liegt, die Begriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ einer Definition zu öffnen. Dies gilt ganz besonders für die Kindeswohlgefährdung als Grenze elterlicher Erziehung, die durch Erziehungsauftrag auf Institutionen übertragen ist. Da auch in der heutigen Betreuung von Kindern und Jugendlichen Unklarheiten über Bedeutung und Inhalt des Kindeswohls und der Kindeswohlgefährdung bestehen, z.T. erkennbar in sehr unterschiedlichen Interpretationen von Jugendämtern und Landesjugendämtern, ist es wichtig, beiden Begriffen ein strukturiertes Profil zuzuordnen (zum Kindeswohl s. oben / zur Kindeswohlgerfährdung nachfolgend). Die zweigliedrige Kindeswohl- Definition umschließt daher sowohl den Bezug der Rechte von Kindern und Jugendlichen wie auch den mit pädagogischer Gestaltungsfreiheit versehenen Teil des Erziehungsauftrags. Zugleich ist erkennbar, wie wichtig gesetzlich abgesicherte Kindesrechte sind. Diese Analyse und Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs „Kindeswohl“ wird ergänzt durch den Kindeswillen, der weitestmöglich zu beachten ist. Eltern bzw. durch diese beauftragte PädagogInnen sind aber nicht an den Kindeswillen gebunden, da sie – je nach Entwicklungsstufe – die Kindesrechte für das/ die/ den Kind/ Jugendlichen treuhänderisch wahrnehmen (Art 6 GG).


Im Interesse der Handlungssicherheit der PädagogInnen und angesichts festzustellender Beliebigkeitsgefahr in Behörden besteht die Notwendigkeit, die Begriffe im Detail wie folgt zu konkretisieren. Vorab: im allgemeinen Sinn erfordert das „Kindeswohl“, dass die Entwicklung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert wird (§ 1 Abs.1 Sozialgesetzbuch VIII/ SGB VIII) und die Kindesrechte beachtet werden. In der Pädagogik speziell ist – angesichts des Spannungsverhältnisses Erzieungsauftrag- Kindesrechte – zu beachten, dass jedes der Persönlichkeitsentwicklung nicht dienliche Verhalten (päd. nicht begründbar/ fachlich illegitim) automatisch ein Kindesrecht verletzt, da es vom Erziehungsauftrag nicht getragen ist.

KINDESWOHL

  • Kindeswohl umschließt das körperliche, geistige und seelische Wohl, in der Pädagogik sichergestellt durch fachlich legitimes, d.h. begründbares, Verhalten. Fachlich begründbar ist Verhalten, wenn nachvollziehbar ein pädagogisches Ziel der Eigenverantwortlichkeit  und/ oder „Gemeinschaftsfähigkeit“ verfolgt wird (§ 1 Abs.1 SGB VIII).

KINDESWOHLGEFÄHRDUNG liegt im Kontext der Pädagogik vor:

  • Bei Lebens- oder erhebliche Gesundheitsgefahr
  • Bei prognostizierter andauernder Gefahr für die Entwicklung zur eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit in körperlicher, geistiger oder seelischer Hinsicht, verursacht durch fachlich nicht begründbares Verhalten. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Vernachlässigung. Vernachlässigung ist kindeswohlgefährdend, wenn aufgrund fehlender oder unzureichender Fürsorge elementare Bedürfnisse nicht oder nur mangelhaft befriedigt werden, mit der Prognose chronischer körperlicher, geistiger oder seelischer Unterversorgung.

IM ÜBRIGEN LÄSST SICH DAS KINDESWOHL ANHAND FOLGENDER KRITERIEN BEURTEILEN:

 


IN GRAPHISCHER DARSTELLUNG DIE DREI ELEMENTE DES KINDESWOHLS: