Praxis


Brücke zwischen Pädagogik und Recht


Missstände profess. Erziehung- Praxisberichte  Missstände Jugendhilfe- Praxisberichte

IDEE FACHLICH- RECHTLICHES PROBLEMLÖSEN

Ausschließlich positive Rückmeldungen aus der Projektpraxis vor Ort, z.B:
  • „Wir möchten uns nochmal im Namen all unserer anwesenden Kolleginnen und Kollegen für den sehr informativen, detaillierten und auf enormes Fachwissen basierenden Vormittag bedanken. Was wir bisher an Rückmeldungen bekommen haben, klang ohne Ausnahme durchweg positiv. Das waren (leider nur) 3 Stunden, die sich wirklich inhaltlich gelohnt haben. Ich danke Ihnen (auch im Namen all unserer Angestellten) für Ihr Engagement und wünsche ihrem Projekt sowie Ihnen persönlich weiterhin viel Erfolg.“
  • „Aus der Perspektive der neuen Projektideen habe ich in meiner langjährigen Arbeit wohl Fehler gemacht“.

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2 Fallbeispiele: fachlich – rechtlich bewertet

Verantwortung Pädagoge, Leitung, Jugendhilfebehörde/ Fallbeispiel

Vorab eine Übersicht zu den legalen Handlungsoptionen im pädagogischen Alltag


I. GRUNDLEGENDE HINWEISE

Ob im pädagogischen Alltag einer erziehungsbeauftragten Institution grenzverletzendes Verhalten auszuschließen ist, mithin Machtmissbrauch, richtet sich nach:

  • der fachlichen Grenze der Erziehung  → „Fachliche Begründbarkeit“/ Legitimität
  • der rechtlichen Grenze der Erziehung → Rechtliche Zulässigkeit/ Legalität

1. Die Prüfung der fachlichen Erziehungsgrenze ist mit der Fragestellung verbunden, ob für eine neutrale Person nachvollziehbar ein pädagogisches Ziel verfolgt wird (pädagogische Schlüssigkeit). Insbesondere ist zu fragen, ob eine pädagogische Grenzsetzung (verbal oder aktiv) vorliegt, d.h. zulässige Macht. Ist dies nicht der Fall, ist das Verhalten dennoch legal, wenn es erforderlich, geeignet und verhältnismäßig auf eine akurte Gefahrenlage (Gefahrenabwehr / Selbst- / Fremdgefährdung des Kindes/ Jugendlichen) reagiert. Anderenfalls liegt Machtmissbrauch vor.

2. Die Prüfung der rechtlichen Erziehungsgrenze/ Legalität ist mit der Fragestellung verbunden, ob das Verhalten der Rechtsordnung entspricht, insbesondere den Gesetzen.

legal-legitim

Legitimität und Legalität


II. FACHLICHE ERZIEHUNGSGRENZE

Die fachliche Grenze institutioneller Erziehung manifestiert sich in der „fachlichen Begründbarkeit„/ Legitimität. Das Prinzip der „fachlichen Begründbarkeit“ kann und will nicht unterschiedliche pädagogische Grundhaltungen ausschließen, etwa die anthroposophische Haltung, Kindern Kontakt zu Computern nicht zu ermöglichen oder das religiös bedingte Verbot erotischer Darstellungen. Auch ist zu folgern, dass sich die Bewertung des Verhaltens von PädagogInnen nicht an dem Aspekt der optimalen Pädagogik ausrichtet, vielmehr daran, ob innerhalb eines Rahmens möglicher Verhaltensoptionen so gehandelt wird, dass nachvollziehbar ein pädagogisches Ziel verfolgt wird.


III. RECHTLICHE ERZIEHUNGSGRENZE

Die rechtliche Grenze institutioneller Erziehung richtet sich nach der rechtlichen Zulässigkeit/ Legalität, d.h. nach der Rechtsordnung, insbesondere den Gesetzen, der Rechtsprechung und dem generell für Eltern und erziehungsbeauftragte Institutionen geltenden Verbot der Kindeswohlgefährdung.

Ist Verhalten pädagogisch nicht begründbar, bedingt auch dies Illegalität. Legalität ist aber immer gegeben, wenn zulässige Gefahrenabwehr außerhalb der Pädagogik ausgeübt wird: bei Eigen- oder Fremdgefährdung, die vom Kind/ Jugendlichen ausgeht und der geeignet und verhältnismäßig begegnet wird.


IV.  QUALITÄTSENTWICKLUNG / DAUERHAFTER QUALITÄTSZYKLUS

In Angeboten sollte folgender Prozess der Qualitätsentwicklung stattfinden, vom Projekt Pädagogik und Recht begleitet:
  • QM- Prozess, beginnend in den Teams
  • Selbstreflexion und Reflexion im Team: Teammitglieder benennen in den Teambesprechungen Situationen und pädagogische Regeln, die es gilt im Kontext der Herausforderungen des pädagogischen Alltags fachlich- rechtlich zu bewerten. Die notwendige Offenheit innerhalb des Teams sollte dadurch gewährleistet sein, dass die Leitung auf disziplinarische Schritte verzichtet – ausgenommen Straftaten – und im weiteren QM- Verfahren gegenüber der Leitung und dem Träger Anonymität gewährleistet ist.
  • Fachlich- rechtliche Bewertung entsprechend dem Prüfschema zulässige Macht
  • Meinungsbildung im Fachbereich i.S. gemeinsamer pädagogischer Grundhaltung
  • Entwickeln und Fortschreiben „fachlicher Handlungsleitlinien“
  • Ziel: pädagogische Qualität durch Reflexion und Kommunikation
  • Grundlage intern: offene Diskussionskultur und Bereitschaft, den Weg zu gehen (MitarbeiterInnen, Leitung)
  • Grundlage extern: Qualitätsdialog mit Jugend-/ Landesjugendamt
  • QM- Prozess In klaren Strukturen: fachliche Handlungsleitlinien, Teambesprechungen, Fachlicher Austausch im Fachbereich

Vor einem „QM- Prozess Handlungssicherheit“ wird i.d.R. ein Inhouseseminar durchgeführt. Wird auf dieser Grundlage Qualitätsentwicklung gewünscht, kann eine weitergehende Begleitung durch das Projekt sicher gestellt werden

paedagogik-recht_qualitaetszyklus

QM- Prozess

Qualitätszyklus der Pädagogi