„Projekt Pädagogik und Recht“ – auf Schulen anwendbar
UNSER SCHULSYSTEM – SCHULBILDUNG – FÜRS LEBEN LERNEN
Gewalt an Schulen Seminar MACHT UND OHNMACHT IM SCHULISCHEN ALLTAG
„FACHLICH LEGITIMES“ Handeln in Schulbildung und Schulerziehung
LEGITIM HANDELN ELTERN UND PROFESSIONELLE IN KITAS, SCHULEN UND ERZIEHUNGSHILFE, wenn sie das Kindeswohl beachten.
1. Die ERZIEHUNGSAUTONOMIE DER ELTERN bedeutet Verantwortung in legitimer Erziehung. Dem KINDESWOHL entsprechen Eltern nur dann, wenn sie nachvollziehbar die Ziele der „Eigenverantwortlichkeit“ und „Gemeinschaftsfähigkeit“ verfolgen. Ihre Verantwortung ist nicht darauf reduziert, KINDESWOHLGEFÄHRDUNGEN zu vermeiden, auch wenn sich darauf das STAATLICHE WÄCHTERAMT DER JUGENDÄMTER reduziert.
2. PROFESSIONELLES ERZIEHEN, insbesondere der Lehrkräfte in Schulen, bedeutet zielgerichtetes Handeln in „fachlicher Legitimität“. „Fachlich legitim“ ist die Erziehung, etwa in Kitas, Schulen und in der Erziehungshilfe, wenn sie dem KINDESWOHL dient, nicht machtmissbräuchlich ist. Das ist der Fall, wenn professionelles Erziehungshandeln aus der Sicht einer gedachten neutralen Fachkraft (Perspektivwechsel) geeignet ist, ein pädagogisches Ziel der „Eigenverantwortlichkeit“ und/ oder der „Gemeinschaftsfähigkeit“ im Rahmen unseres WERTEFUNDAMENTS zu verfolgen – siehe z.B. „HANDLUNGSLEITSÄTZE DER INITIATIVE HANDLUNGSSICHERHEIT“:
3. WICHTIGE ERGÄNZUNG – ELTERN UND PROFESSIONELL ERZIEHUNGSVERANTWORTLICHE verfolgen nur dann nachvollziehbar das Erziehungsziel der „Gemeinschaftsfähigkeit“, wenn sie den Kindern und Jugendlichen unser gesellschaftliches WERTEFUNDAMENT vermitteln: Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen, Bereitschaft zum sozialen Handeln, Vertrauen, Respekt, Rücksichtnahme, Freiheit im Rahmen des Gemeinwohls, Glaubwürdigkeit, Verantwortung, Gesundheit, Beachten der Gesetze und Gerichtsentscheidungen in gesichertem Demokratieverständnis, Erhaltung und Schutz der Umwelt, Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Achtung kultureller Vielfalt. Über die Vermittlung weiterer Werte entscheiden Träger in ihrer pädagogischen Grundhaltung und Erziehungsverantwortliche in pädagogischer Freiheit.
Die „Handlungsleitsätze“ mit bewerteten Fallbeispielen aus der Schulpraxis
Fachdiskurs Die „Handlungsleitsätze Schule“ Überforderung der Lehrer
GEW Umfrage 2024 Förderschulen Umfrage Gewalt 2 pdf Gesetzesinitiative
KI in der Schule KI textgenerierend Landes – Demokratiekonferenz NRW
INHOUSE- SEMINARE IN SCHULEN:
DIE ERZIEHUNG IN SCHULEN IST „AUSPUTZER“ FÜR ELTERLICHES ERZIEHUNGSVERSAGEN. „GEWALT IN DER SCHULE“ HAT MIT KINDERN UND JUGENDLICHEN ZU TUN, DIE – VON IHREN ELTERN ALLEINGELASSEN – Z.B. IM INTERNET MIT LÜGEN, HASS UND GEWALT KONFRONTIERT SIND. Schon 2016 warnte eine Forsa- Studie vor Gewalt an Schulen, jetzt erneut:
https://www.paedagogikundrecht.de/wp-content/uploads/2014/11/forsa-Bericht-Gewalt-gg-Lehrer.pdf
https://www.paedagogikundrecht.de/wp-content/uploads/2024/02/GEW-Umfrage-in-Schulen-2024-Sprechzettel-Celik.pdf
Lehrkräfte sind mehrfach überfordert: Klassengröße, unterschiedliche Sprachkenntnisse der Schüler*innen, unterschiedliche Kulturen, steigende Gewaltbereitschaft, Inklusion mit besonders förderbedürftigen Schülern*innen. Um die wichtigsten Faktoren zu nennen.
Am Ende der Kausalkette für zunehmende Gewalt an Schulen steht, dass Lehrkräfte in der beschriebenen Überforderung in ihren Erziehungsmethoden durch das „Gewaltverbot der Erziehung“ (§ 1631 II BGB) seit dem Jahr 2001 zusätzlich handlungsunsicher sind und dringend einen Verhaltenskodex brauchen, der ihnen in schwierigen Situationen des Schulalltags zur Orientierung einen Rahmen fachlich legitimer Handlungsoptionen darlegt: z.B. wann darf ich Schüler*innen anfassen, wann das Handy wegnehmen etc….
Wir vermitteln in Inhouse- Seminaren integrativ fachlich- rechtliche Problemlösungen, in Workshops anhand typischer Fallbeispiele des schulischen Alltags konkretisiert.
I. MACHTSPIRALE LEHRER – SCHÜLER
Die „Gewaltächtung“ in der Erziehung (§ 1631 II BGB/ 2001) hat folgende Spirale eingeleitet, die nur sporadisch evident wird (siehe FORSA- Studien/ unten):
- Handlungsunsicherheit der Lehrer aufgrund ungeklärten „Gewalt“begriffs (darf ich Kinder/ Jugendliche überhaupt noch anfassen?)
- Schüler registrieren dies und loten ihre „Macht“- Optionen aus
- Schüler werden ihrerseits zunehmend verbal und körperlich aggressiv gegenüber Lehrern
- Lehrer wissen sich nicht zu helfen, wollen anderen aber nicht eingestehen, dass sie an ihre Grenzen stoßen
- Die Wahrnehmung des Bildungsauftrags ist erschwert
Die Politik ist gefordert, dem 1. Schritt der „Gewaltächtung“ einen 2. Schritt folgen zu lassen, der diese Spirale blockieren hilft.
1. Nicht nur anlässlich der FORSA- Studie Gewalt gegen Lehrer/ 2016 setzt sich das Projekt für die fachliche und rechtliche Handlungssicherheit der PädagogInnen in schwierigen Situationen des pädagogischen Alltags ein (leider bisher ein Tabuthema): mit neuen Ideen ganzheitlich fachlich- rechtlicher Problemlösung. Unserer Überzeugung nach kann sich Gewalt gegen Lehrer dadurch aufbauen, dass Schülern die Ohnmacht ihrer Lehrer bewusst ist, sich in schwierigen Situationen des päd. Alltags unangreifbar zu verhalten. Da steht vor allem das „Gewaltverbot in der Erziehung“ im Raum und die Tatsache, dass die Schulaufsicht keinen Verhaltenskodex an die Hand gibt, was „Gewalt“ und welches Verhalten fachlich begründbar ist.
Wie verhalten sich PädagogInnen im Gewaltverbot ? Dieses Tabuthema wird durch eine 2. FORSA- Studie als gesellschaftliches Problem erkennbar, wobei sich die Lehrer zur Gewalt von Schülern kaum „nach außen wagen“. In diesem FORSA-Bericht zur Gewalt gegen Lehrer/ 2018 wurden 1200 Schulleiterinnen und Schulleiter in Deutschland befragt: danach wurde in den letzten 5 Jahren ca jede/r 2. LehrerIn beschimpft, beleidigt oder tätlich angegriffen (berichtet in 3Sat- Sendung Kulturzeit am 7.6.2018).
Das Projekt bietet unter dem Leitsatz, dass „nur fachlich begründbares Verhalten rechtens sein kann“ z.B. ein Prüfschema an, das zwischen „zulässiger Macht“ und „Machtmissbrauch“ unterscheidet.
2. Das Projekt geht von folgenden gesellschaftlichen Aufträgen der Schule aus:
3. Hier noch einige grundlegende Hinweise:
- Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule: die Schule „unterrichtet und erzieht junge Menschen“ (z.B. § 2 I SchulGNRW); dabei geht es um Bildungsarbeit (Wissens- und Wertevermittlung im Rahmen des pädagogischen Auftrags) im Doppelauftrag „Pädagogik – Aufsicht“.
- Bildung wird durch Erziehung vermittelt; Erziehung bedeutet, Kinder/Jugendliche in ihrer Persönlichkeit anzunehmen, ihre persönliche Entwicklung zu unterstützen und zu fördern. Sie soll Orientierung bieten und Grenzen setzen, ohne die Würde zu verletzen und beinhaltet das Ziel einer „eigenverantwortlichen/ gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“
- Recht auf Bildung: Eine der wichtigsten Fragen in einem freiheitlich- demokratischen Bildungssystem ist, wie das Recht auf selbstbestimmte Bildung durchgesetzt werden kann. Im derzeitigen Schulsystem wird davon ausgegangen, dass dieses Recht und die Schulpflicht zwei Seiten einer Medaille sind. Wer in der Schule anwesend ist, dessen Recht gilt als gesichert; wer nicht anwesend ist, dessen Recht wird verletzt. Freilich handelt es sich nicht um ein Recht auf selbst- sondern auf fremdbestimmte Bildung.
- Zusätzlicher Auftrag: Aufsichtsverantwortung
- Zum Thema „Schulpflicht und Kindeswohl“ unter Ziffer III eine analytische Betrachtung
4. Polizei und Schule
5. Schüler hindern, einen Raum zu verlassen/ Vor die Tür stellen
Eskaliertes Gespräch zwischen Lehrer und Schülerin
Handreichung_Gewalt_gegen_Lehrkraefte
II. INTEGRATION MUSLIMISCHER SCHÜLERINNEN
In der Rheinischen Post vom 14.6.2018 wurde die Frage gestellt, ob muslimischen Mädchen für den Schwimmunzerricht s.g. „Burkinis“ zur Verfügung gestellt werden sollten.
Hierzu: Warum sind Schulen mit der Integration von Migrantenkindern allein gelassen? Warum befassen sich mit der vorrangigen Grundsatzfrage, was dem „Kindeswohl“ entspricht, nicht die in dieser Gesellschaft zuständigen Stellen/ Institutionen? Bei richtiger Weichenstellung könnte dies Schulen entlasten. Bereits vor gut 10 Jahren konnte der Autor des „Projekts Pädagogik und Recht“ in der gegenüber muslimischen Verbänden auszuübenden Einrichtungsaufsicht des Landesjugendamtes ein gänzlich anderes „Kindeswohl“- Verständnis feststellen. Statt zu fragen, was der Entwicklung eines Kindes dient, insbesondere Isolierung in der Schulklasse vermeidet, orientierten sich die Funktionäre der Verbände (z.B. DITIB, VIKZ) am Elternwillen. Sie hielten deren Verbot gegenüber Mädchen, am Schwimmunterricht und an Klassenfahrten teilzunehmen, für verfassungsgerecht. Dass damit aber in Einzelfällen die persönliche Entwicklung eines Mädchens beeinträchtigt sein könnte, weil es in der eigenen Klasse isoliert sei und insoweit „Kindeswohlgefährdung“ vorläge, wurde nicht akzeptiert. Wie aber ist es möglich, dass auf dem Rücken dieser Kinder der Elternwille platzgreift, ohne dass bereits Jugendämter aktiv werden? Letztere haben doch die Aufgabe, „Kindeswohlgefährdungen“ zu begegnen, notfalls beim Familiengericht vorstellig zu werden. Stattdessen wird der notwendige Klärungsprozess, mit muslimischen Verbänden ein gemeinsames „Kindeswohl“- Verständnis herbeizuführen, nicht begonnen. Damals war er für das Landesjugendamt abrupt beendet, nachdem die eingeladenen Verbände nicht mehr erschienen. Und: was macht eigentlich der Bundesinnenminister, der sich regelmäßig mit muslimischen Verbänden trifft? Warum müssen sich die Schulen als letztes Glied einer Verantwortungskette mit der Sekundärfrage befassen, ob im Schwimmunterricht „Burkinis“ getragen werden, was ja auch wiederum dazu führt, dass sich Mädchen „anders“ empfinden und Integration erschwert sein könnte?
Übrigens: ohne dass wir damals wussten, was in Koranschulen geschah, hat das Landesjugendamt z.T. eine Betriebserlaubnis erteilt.
III. WEITERE FESTSTELLUNGEN
- Die Aufträge einer „Förderschule geistige Entwicklung“ lassen sich so skizzieren:
- Die Bezirksregierung Detmold hat eine Broschüre „Lehrerinnen und Lehrer in pädagogischen Grenzsituationen“ veröffentlicht: „Handlungssicherheit in pädagogischen Grenzsituationen ist ein wichtiges Thema für Lehre- rInnen, das wegen aktueller Drohungen und Gefahrensituationen in Schulen ebenso im Vordergrund steht, wie durch das Erleben alltäglicher Konflikte und Gewalthandlungen von SchülerInnen. Die Informationen in der Broschüre sind sehr nützlich: Die juristischen Grundlagen werden erläutert, Hilfen zur Einschätzung pädagogischen Handelns sind aufgeführt und dies im Kontext der Entwicklung eines Erziehungskonzepts der Schule insgesamt. Kurze Abschnitte und häufige Aufzählungen erleichtern es der LeserI die Infor- mationen auf ihre/seine eigene Handlungssituation zu beziehen. Die Broschüre wurde für Förderschulen im Regierungsbezirk Detmold entwickelt und dort auch den Grundschulen zur Verfügung gestellt. Herausgegeben wurde die Veröffentlichung gemeinsam mit dem Gemeinde- Unfallversicherungsverband Westfalen-Lippe.“ Bemerkung: es fehlt freilich eine ganzheitlich fachlich- rechtliche Bewertung von Handlungsoptionen in krisenhaften Situationen des pädagogischen Alltags.
- Zur fachlich- rechtlichen Bewertung im pädagogischen Alltag kritischer Situationen (hier Förderschule geistige Entwicklung) ist noch Folgendes festzustellen:
- Es ist zwischen „Herausforderndem Verhalten“ und „Aggressionen“ zu unterscheiden: Verhaltensauffällig – Grenzen der Beschulbarkeit
- Nachfolgend das Angebot eines Prüfschemas zur Abgrenzung „zulässige Macht“ – „Machtmissbrauch“ (s. nachfolgende Grafik)
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- Und schließlich ein Powerpoint- Vortrag vom 2.12.2015
V. SCHULPFLICHT UND KINDESWOHL
https://www.facebook.com/dickdooftv/videos/2511501765709283/