Praxisbeispiele


Was tun mit Verhaltensoriginellen?


Positive Rückmeldungen aus der Projektpraxis vor Ort:
  • „Sehr geehrter Herr Stoppel, wir möchten uns nochmal im Namen all unserer anwesenden Kolleginnen und Kollegen für den sehr informativen, detaillierten und auf enormes Fachwissen basierenden Vormittag bedanken. Was wir bisher an Rückmeldungen bekommen haben, klang ohne Ausnahme durchweg positiv. Das waren (leider nur) 3 Stunden, die sich wirklich inhaltlich gelohnt haben. Ich danke Ihnen (auch im Namen all unserer Angestellten) für Ihr Engagement und wünsche ihrem Projekt sowie Ihnen persönlich weiterhin viel Erfolg.“
  • „Aus der Perspektive der neuen Projektideen habe ich in meiner langjährigen Arbeit wohl Fehler gemacht“.
Fortbildung Beispiele

Anmelden zu Fortbildung/ Inhouseseminaren/ Begleitung in QM- Prozessen

Über die Mailanschrift martin-stoppel@gmx.de können Sie sich als Anbieter, Jugendamt oder Landesjugendamt zur Teilnahme an Fortbildung/ Inhouseseminaren/ Begleitung in QM- Prozessen anmelden. Zu Inhalten des Projektservice: service bzw. für Jugendamt/ Landesjugendamt / Ziffer I


BEISPIELE AUS DER PRAXIS

Beispiele, die Macht und Ohnmacht im Rahmen des Gewaltverbots der Erziehung verdeutlichen bzw. fragwürdige Entscheidungen von Behörden:
  • Der Pädagoge nimmt das Handy des 13jährigen an sich, weil er gewaltverherrlichende Darstellungen vermutet.
  • Die Pädagogin entzieht dem 12jährigen persönliches Eigentum, nachdem er Sachen von Mitbewohnern beschädigt hat.
  • Ein Jugendamt kürzt das Erziehungshilfebudget linar um 15%.
  • Eine so bisher nicht in Erscheinung getretene Pädagogin gibt der 9jährigen eine Ohrfeige, um sie zu beruhigen. Das Jugendamt geht von Kindeswohlgefährdung aus.
  • Ein Landesjugendamt hält in individualpädagogischer Betreuungsstelle Betreuer wegen des Alters für ungeeignet (55,60).
Weitere Fallbeispiele   Fallbeispiele 2018  Anwendung Prüfschema

Leitlinien pädagogischer Kunst

Prüfschema 1 nachträgliche Bewertung   Prüfschema 2 prospektive Bewertung  Prüfschema 3  Prüfschema 4

Im Prüfschema angewandte Fallbeispiele

Drei Stufen des Reglementierens


Regeln: fachlich verantwortbar?


I. STUFEN DES REGLEMENTIERENS

Anbieter können in dreierlei Hinsicht Regeln aufstellen:

  • Regeln in der Hausordnung: Inhalt des mit Eltern/ Sorgeberechtigten abgeschlossen Betreuungsvertrags. Beispiele: Verbot bestimmte persönliche Gegenstände wie PC in die Einrichtung mitzubringen, Nachtruhegebot. Es handelt sich um Regeln, die der Anbieter im Interesse des „gedeihlichen Zusammenlebens“ für erforderlich hält. Dabei geht es primär nicht darum, bestimmte pädagogische Ziele zu erreichen (pädagogische Regel).
  • Regeln zur Gefahrenabwehr: im Einzelfall für ein/e Kind/ Jugendliche/n wegen Eigen- oder Fremdgefährdung festgelegt. Beispiel: Verbot einer Stablampe, die wegen Aggressivität als Waffe benutzt werden kann. Bemerkung: eine entsprechende Gruppenregel käme nur in Betracht, wenn und solange von allen Gruppenmitgliedern eine Fremdgefährdung ausgeht.
  • Pädagogische Regeln: für eine Gruppe oder ein/e Kind/ Jugendliche/n mit pädagogischem Ziel festgelegt. Beispiel für eine pädagogische Gruppenregel: jede/r übernimmt Aufgaben für die Anderen, etwa hinsichtlich Raumsäuberung oder Küchendienst. Beispiel einer individuellen pädagogischen Regel: Vorenthalten eines Gegenstandes, verbunden mit der Vereinbarung, diesen im Rahmen eines Verstärkerplans zu erwerben. Bemerkung: individuellen pädagogischen Regeln sollte wegen des auf den Erziehungsbedarf der/s einzelnen Kindes/ Jugendlichen ausgerichteten Zwecks gegenüber pädagogischen Gruppenregeln der Vorzug gegeben werden. Individuelle pädagogische Regeln und pädagogische Gruppenregeln unterliegen dem Anforderungsprofil der „fachlichen Begründbarkeit“ (Prüfschema 1  Prüfschema 1 Diagramm  Prüfschema 2  Prüfschema 3  Prüfschema 4)

Anhand des Prinzips „3 Stufen des Reglementierens“ lässt sich darstellen, dass eine Regel auf allen 3 Stufen ausgesprochen werden kann: zum Beispiel das Verbot des Besitzes einer Stablampe als generelle Vorgabe der Hausordnung, als individuelles Verbot mit dem Ziel der Gefahrenabwehr und als individuelle pädagogische Regel, verbunden mit einem Verstärkerplan. Entscheidend ist stets das verfolgte Ziel. Auch wenn rechtlich betrachtet in der Stufe der Hausordnung vieles reglementiert werden kann, wird doch empfohlen, einerseits nicht zuviel zu reglementieren, andererseits den Großteil der Regeln in der individuellen Stufe pädagogischer Regeln zu setzen, in der individuellen Stufe der Gefahrenabwehr nur, wenn die Mittel der Pädagogik ausgeschöpft sind.

Neben einzelnen Erziehungsmaßnahmen kann jede Regel im Rahmen des fachlich- rechtlichen Problemlösens i.S. des Einhaltens der fachlichen und der rechtlichen Erziehungsgrenze überprüft werden (Prüfschemata). Dies gilt entsprechend für die Leitung, den Träger oder einer Behörde wie Jugendamt, Landesjugendamt, Schulaufsicht. Die Prüfschemata sind also u.a. mit folgenden Fragen verknüpft :

  • Ist die Regel fachlich verantwortbar, d.h. verfolgt ein nachvollziehbares pädagogisches Ziel (Legitimität) ?
  • Entspricht die Regel den Gesetzen und der Rechtsprechung (Legalität) ?

II. WANN SIND STRAFEN LEGITIM, WANN LEGAL?

In welchem Rahmen sind Strafen (Reaktionen auf unerwünschtes Verhalten) fachlich verantwortbar und rechtlich zulässig?

Hierzu folgende Hinweise : Pädagogische Regeln, die mit Strafen verbunden sind, vefolgen das Ziel der Eigenverantwortlichkeit bzw. der Gemeinschaftsfähigkeit durch eine positive Verhaltensentwicklung. Dies ist in Zweifel zu ziehen, wenn die Strafe keinen nachvollziehbaren Bezug zu einem pädagogischen Ziel hat, z.B. ein unmittelbarer Bezug zum Anlassverhalten der/s Kindes/ Jugendlichen nicht erkennbar ist. Dann ist die „fachliche Verantwortbarkeit“ i.dR. auszuschließen, d.h. die Regel illegitim.


In diesem Zusammenhang sei auf folge Beispiele hingewiesen:

  • Strafen sind als „Pädagogische Grenzsetzungen“ denkbar: als fachlich verantwortbare und rechtlich zulässige Macht.
  • Nicht verantwortbar/ rechtlich unzulässig sind z.B. Bloßstellen vor Anderen oder verbale Erniedrigungen (entwürdigende Maßnahmen i.S. § 1631II BGB).