Praxis


Brücke zwischen Pädagogik und Recht


Missstände profess. Erziehung- Praxisberichte  Missstände Jugendhilfe- Praxisberichte

IDEE FACHLICH- RECHTLICHES PROBLEMLÖSEN

Ausschließlich positive Rückmeldungen aus der Projektpraxis vor Ort, z.B:
  • „Wir möchten uns nochmal im Namen all unserer anwesenden Kolleginnen und Kollegen für den sehr informativen, detaillierten und auf enormes Fachwissen basierenden Vormittag bedanken. Was wir bisher an Rückmeldungen bekommen haben, klang ohne Ausnahme durchweg positiv. Das waren (leider nur) 3 Stunden, die sich wirklich inhaltlich gelohnt haben. Ich danke Ihnen (auch im Namen all unserer Angestellten) für Ihr Engagement und wünsche ihrem Projekt sowie Ihnen persönlich weiterhin viel Erfolg.“
  • „Aus der Perspektive der neuen Projektideen habe ich in meiner langjährigen Arbeit wohl Fehler gemacht“.

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2 Fallbeispiele: fachlich – rechtlich bewertet

Verantwortung Pädagoge, Leitung, Jugendhilfebehörde/ Fallbeispiel

Vorab eine Übersicht zu den legalen Handlungsoptionen im pädagogischen Alltag


I. GRUNDLEGENDE HINWEISE

Ob im pädagogischen Alltag einer erziehungsbeauftragten Institution grenzverletzendes Verhalten auszuschließen ist, mithin Machtmissbrauch, richtet sich nach:

  • der fachlichen Grenze der Erziehung  → „Fachliche Begründbarkeit“/ Legitimität
  • der rechtlichen Grenze der Erziehung → Rechtliche Zulässigkeit/ Legalität

1. Die Prüfung der fachlichen Erziehungsgrenze ist mit der Fragestellung verbunden, ob für eine neutrale Person nachvollziehbar ein pädagogisches Ziel verfolgt wird (pädagogische Schlüssigkeit). Insbesondere ist zu fragen, ob eine pädagogische Grenzsetzung (verbal oder aktiv) vorliegt, d.h. zulässige Macht. Ist dies nicht der Fall, ist das Verhalten dennoch legal, wenn es erforderlich, geeignet und verhältnismäßig auf eine akurte Gefahrenlage (Gefahrenabwehr / Selbst- / Fremdgefährdung des Kindes/ Jugendlichen) reagiert. Anderenfalls liegt Machtmissbrauch vor.

2. Die Prüfung der rechtlichen Erziehungsgrenze/ Legalität ist mit der Fragestellung verbunden, ob das Verhalten der Rechtsordnung entspricht, insbesondere den Gesetzen.

legal-legitim

Legitimität und Legalität


II. FACHLICHE ERZIEHUNGSGRENZE

Die fachliche Grenze institutioneller Erziehung manifestiert sich in der „fachlichen Begründbarkeit„/ Legitimität. Das Prinzip der „fachlichen Begründbarkeit“ kann und will nicht unterschiedliche pädagogische Grundhaltungen ausschließen, etwa die anthroposophische Haltung, Kindern Kontakt zu Computern nicht zu ermöglichen oder das religiös bedingte Verbot erotischer Darstellungen. Auch ist zu folgern, dass sich die Bewertung des Verhaltens von PädagogInnen nicht an dem Aspekt der optimalen Pädagogik ausrichtet, vielmehr daran, ob innerhalb eines Rahmens möglicher Verhaltensoptionen so gehandelt wird, dass nachvollziehbar ein pädagogisches Ziel verfolgt wird.


III. RECHTLICHE ERZIEHUNGSGRENZE

Die rechtliche Grenze institutioneller Erziehung richtet sich nach der rechtlichen Zulässigkeit/ Legalität, d.h. nach der Rechtsordnung, insbesondere den Gesetzen, der Rechtsprechung und dem generell für Eltern und erziehungsbeauftragte Institutionen geltenden Verbot der Kindeswohlgefährdung.

Ist Verhalten pädagogisch nicht begründbar, bedingt auch dies Illegalität. Legalität ist aber immer gegeben, wenn zulässige Gefahrenabwehr außerhalb der Pädagogik ausgeübt wird: bei Eigen- oder Fremdgefährdung, die vom Kind/ Jugendlichen ausgeht und der geeignet und verhältnismäßig begegnet wird.


IV.  QUALITÄTSENTWICKLUNG / DAUERHAFTER QUALITÄTSZYKLUS

In Angeboten sollte folgender Prozess der Qualitätsentwicklung stattfinden, vom Projekt Pädagogik und Recht begleitet:
  • QM- Prozess, beginnend in den Teams
  • Selbstreflexion und Reflexion im Team: Teammitglieder benennen in den Teambesprechungen Situationen und pädagogische Regeln, die es gilt im Kontext der Herausforderungen des pädagogischen Alltags fachlich- rechtlich zu bewerten. Die notwendige Offenheit innerhalb des Teams sollte dadurch gewährleistet sein, dass die Leitung auf disziplinarische Schritte verzichtet – ausgenommen Straftaten – und im weiteren QM- Verfahren gegenüber der Leitung und dem Träger Anonymität gewährleistet ist.
  • Fachlich- rechtliche Bewertung entsprechend dem Prüfschema zulässige Macht
  • Meinungsbildung im Fachbereich i.S. gemeinsamer pädagogischer Grundhaltung
  • Entwickeln und Fortschreiben „fachlicher Handlungsleitlinien“
  • Ziel: pädagogische Qualität durch Reflexion und Kommunikation
  • Grundlage intern: offene Diskussionskultur und Bereitschaft, den Weg zu gehen (MitarbeiterInnen, Leitung)
  • Grundlage extern: Qualitätsdialog mit Jugend-/ Landesjugendamt
  • QM- Prozess In klaren Strukturen: fachliche Handlungsleitlinien, Teambesprechungen, Fachlicher Austausch im Fachbereich

Vor einem „QM- Prozess Handlungssicherheit“ wird i.d.R. ein Inhouseseminar durchgeführt. Wird auf dieser Grundlage Qualitätsentwicklung gewünscht, kann eine weitergehende Begleitung durch das Projekt sicher gestellt werden

paedagogik-recht_qualitaetszyklus

QM- Prozess

Qualitätszyklus der Pädagogi

Spannungsfeld Kindesrechte- Erziehung


Grenzen setzen: Spannungsfeld Erziehungsauftrag-Kindesrechte


I. ZULÄSSIGKEIT VON EINGRIFFEN IN KINDESRECHTE IM SPANNUNGSFELD MIT DEM ERZIEHUNGSAUFTRAG

1. Fallbeispiel (Initiative Handlungssicherheit → Intensivgruppe für Jungen/ Handykontrolle)

In der Gruppe kursieren Gerüchte über unerlaubte Dateien auf einigen Handys (Pornographie, gewaltverherrlichende Texte). Die Pädagogen durchsuchen im Beisein der Jugendlichen die Handys. Bei zwei Jugendlichen werden Pornofilme mit minderjährigen „Darstellern“ gefunden. Die Handys werden einbehalten und nach Rücksprache mit der Polizei bei der zuständigen Dienststelle abgegeben.

2. Grundsatzthema „Eingriffe in Kindesrechte“

Die elterliche Erziehung und auf der Grundlage elterlichen Erziehungsauftrags durchgeführte Pädagogik unterliegen in fachlichem und rechtlichem Bezug denselben Anforderungen. Soweit Pädagogik in grenzsetzender Form verantwortet wird, muss diese zwangsläufig Rechte von Kindern und Jugendlichen (Kindesrechte) tangieren. In diesem Sinne greift jede verbale pädagogische Grenzsetzung – z.B. ein Verbot – automatisch in ein Kindesrecht ein, in der Regel in das Persönlichkeitsrecht der „Allgemeinen Handlungsfreiheit“ (Art 2 I GG). Das gleiche gilt für „aktive pädagogische Grenzsetzungen“ wie Handywegnahmen. Es besteht ein „natürlicher Machtüberhang in der Erziehung“. Auch kann von einem „natürlichen Spannungsfeld“ zwischen den Kindesrechten und dem Erziehungsauftrag gesprochen werden.

Merke: Es ist wichtig, zwischen Eingriffen in Kindesrechte und deren Verletzung zu unterscheiden.

Pädagogische Grenzsetzungen (verbal oder aktiv), d.h. pädagogisch begründbare (Frage 1 des Prüfschemas/ nachfolgend) Eingriffe in ein Kindesrecht, sind nicht nur fachlich begründbar, vielmehr auch rechtlich zulässig. Wären solche Eingriffe rechtlich unzulässig, wäre jede grenzsetzende Pädagogik unmöglich. Rechtswidrigkeit im Sinne des Verletzens eines Kindesrechts liegt erst dann vor, wenn eine pädagogische Grenzsetzung ohne Wissen und Wollen Sorgeberechtigter (Zustimmung ) praktiziert wird (Frage 3 des Prüfschemas) und darüber hinaus die rechtlichen Voraussetzungen der Gefahrenabwehr (Frage 4 des Prüfschemas) nicht erfüllt sind. Erst dann beinhaltet der mit der Grenzsetzung verbundene Kindesrechtseingriff eine Kindesrechtsverletzung, stellt einen „Machtmissbrauch“ dar.

3. Fachlich-rechtliche Würdigung des Fallbeispiels entsprechend dem nachfolgenden Prüfschema zulässige Macht

Prüfschema erklärt

 

Kindesschutzkonzept

 


II. WANN LIEGT MACHTMISSBRAUCH VOR ?

In Jugend-/ Behindertenhilfe, Schule/ Internat, Kinder- und Jugendpsychiatrie liegt in folgenden Fällen Machtmissbrauch vor:

a.  Verhalten der PädagogInnen ist bei Eingriffen in Kindesrechte (Grenzsetzungen) „machtmissbräuchlich“,

  • wenn es zwar fachlich verantwortbar ist, d.h. das Verfolgen eines pädagogischen Ziels erkennen lässt, jedoch die Zustimmung Sorgeberechtigter (bei Taschengeld des Kindes/ Jugendlichen) fehlt und keine akute Eigen-/ Fremdgefährdung des/r Kindes/Jug. vorliegt, auf die „geeignet“ und „verhältnismäßig“ reagiert wird.
  • wenn es fachlich nicht begründbar ist und keine akute Eigen-/ Fremdgefährdung des/r Kindes/Jug. vorliegt, auf die „geeignet“ und „verhältnismäßig“ reagiert wird.
  • wenn es sich als Kindeswohlgefährdung darstellt.
  • wenn es als strafbar einzustufen ist.

b.  Machtmissbrauch in Behörden („Willkürverbot“) liegt in folgenden Fällen vor:

  • Eine Entscheidung ist fachlich unverantwortbar, d.h. sie beinhaltet keine nachvollziehbare Voraussetzung für die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern/ Jugendlichen (Kindeswohl), oder sie entspricht nicht der Rechtsordnung, verletzt insbesondere Kindesrechte.
  • Eine Entscheidung verletzt Art. 3 CRC (UN Kinderrechtskonvention), d.h. sie ist nicht vorrangig auf das Kindeswohl ausgerichtet. Letzteres ist der Fall, wenn Eigeninteressen im Vordergrund stehen oder sachfremde Erwägungen.
  • Eine Entscheidung stellt sich als „kindeswohlgefährdend“ oder als Straftat dar.
Beispiele fachlicher Unbegründbarkeit sind auch im Kontext sexueller Übergriffigkeit hervorzuheben:

  • In Abgrenzung zu pädagogisch begründbarer Zuwendung handelt es sich um Machtmissbrauch, wenn kein nachvollziehbares pädagogisches Ziel verfolgt wird. Dieser in der Praxis oft als Grauzone empfundene Bereich ist von hoher Bedeutung, geht über den Rahmen strafbaren Verhaltens (sexueller Missbrauch) weit hinaus. Wenn also der Pädagoge ein sechsjähriges Mädchen bei der Begrüßung umarmt, ist dies in hohem Maße mit Zuwendung gleichzusetzen. Wenn aber der Pädagoge das Mädchen auf seinen Schoß setzt, um mit ihm „Reiterspiele“ zu machen, stellt sich die Situation anders dar.

Zur Abgrenzung sexuelle Selbstbestimmung – Machtmissbrauch

Der Begriff „Machtmissbrauch“ darf nicht unbestimmt bleiben. Er hat im vorbeschriebenen Umfang eine fachliche und eine rechtliche Komponente, ist somit eng verknünpft mit der Zweigliedrigkeit des Kindeswohls.


III. TASCHENGELDANSPRUCH

Der Taschengeldanspruch ist höchstpersönlich. Das Taschengeld darf nur mit Zustimmung des Kindes/ Jugendlichen einbehalten oder verwendet werden. Letzteres erfordert daher eine pädagogische Vereinbarung zwischen Kind/ Jugendlichem und Anbieter, abgeleitet aus einer pädagogischen Regel, die am besten bei der Aufnahme bekannt ist und akzeptiert wird. Die Regel lautet z.B.: „Bei uns hast Du Dich zur Wiedergutmachung eines von Dir verursachten Schadens am Eigentum der Einrichtung oder am Eigentum von Mitbewohnern aus Deinem Taschengeld zu beteiligen (Bemerkung: hier könnte jetzt ein Prozentsatz als Obergrenze eingefügt werden/ maximaler Prozentsatz der Beteiligung, bezogen auf das gesamte monatliche Tasdchengeld). Der Prozentsatz der Beteiligung darf nicht so hoch liegen, dass der Taschengeldzweck „im laufenden Monat persönliche Bedürfnisse zu stillen“ konterkarriert wird, d.h. keinesfalls über 50 %. Der neue Bewohner wird gebeten, die Regel zu akzeptieren, was protokolliert wird. Widerruft es später diese pädagogische Vereinbarung, die ihm in ihrer pädagogischen Sinnhaftigkeit erläutert wird, wird ihm eine Auszeit eingeräumt, verbunden mit dem Hinweis, dass diese Regel eine Basis der jetzigen Betreung ist und – falls er sich daran nicht mehr gebunden fühle – sein weiterer Aufenthalt in der Einrichtung überdacht werden müsste.

Als Beispiel einer einrichtungsinternen Taschengeld- Regelung sei auf eine entsprechende Taschengeld- Richtlinie in Bremen verwiesen:

„6.4 Aus dem Taschengeld können Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (Schulden) und anerkannte oder gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche erfüllt werden. Hierfür sollte eine ratenweise Tilgung einvernehmlich mit dem jungen Menschen vereinbart werden. Sie hat sich an der Verhältnismäßigkeit zu orientieren, d. h. die Dauer der Tilgung und die Höhe der wöchentlichen bzw. monatlichen Raten muss für den jungen Menschen einsichtig sein. Für Kinder sind bereits zwei Monate eine lange Zeit. Für Jugendliche sollte ein Zeitraum von 6 Monaten möglichst nicht über- schritten werden. Mit ihrem Einverständnis sind besonders für ältere Jugendliche und junge Volljährige individuelle Lösungen möglich, die unbedingt schriftlich festzuhalten sind. In keinem Fall darf der Tilgungsbetrag 50 % des Taschengeldes/ Barbetrages der jeweiligen Altersstufe übersteigen.

6.5 Eine Heranziehung gegen den Willen des Minderjährigen darf nur nach ausdrücklicher Erklärung und Begründung durch die sozialpädagogischen Betreuungskräfte im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung/ sonstigen Betreuten Wohnform und den Personensorgeberechtigten erfolgen (Bemerkung des Projekts: davon wird abgeraten, da der Taschengeldanspruch höchstpersönlich ist). Sie ist schriftlich zu dokumentieren und zur Einrichtungsakte des jungen Menschen zu nehmen. Bei größeren Verbindlichkeiten, die € 255,65 überschreiten, und in Zweifelsfällen ist der fallführende Sozialdienst und das Landesjugendamt Bremen zu beteiligen, um festzustellen, ob die Verhältnismäßigkeit der vorgenannten Ziffer 6.4 gewahrt ist.“

Grenzwertige Situationen


Grenzwahrendes Verhalten


Übersicht zu legalen Handlungsoptionen im pädagogischen Alltag

Hier 2 fachlich- rechtlich bewertete Fallbeispiele: Fallbeispiele

„Systemsprenger“- Ursachen beseitigen!


Grenzen erkennen und sich diesen stellen, ist professionell !

Neben dem Thema Freiheitsbeschränkung- Freiheitsentzug sind weitere Grenzsituationen zu analysieren, die für die PädagogInnen mit Problemen der Handlungssicherheit – damit der Kindesrechte – verbunden sein können:

  • „Verhaltensmodifikation“/ Stufenpläne
  • Ausgangsregelungen/ Abstufung nach Gefährlichkeit
  • „Auszeit“ –  Maßnahmen
  • Festhalten und „körperlicher Zwang“
  • Antiaggressionstraining – „Heißer Stuhl“
  •  Körperliche Durchsuchungen/ Urinproben
  • Postkontrolle und andere Eingriffe in ein Grundrecht
  • „Sichentfernen“ aus der Einrichtung
Nur offene Diskussionskultur und Reflexion können dazu führen, dass ausreichende Handlungssicherheit in grenzwertigen Situationen des pädagogischen Alltags gewährleistet ist. Für diese Betriebskultur ist der Träger zuständig. Dabei ist den Pädagog*innen die Einsicht zu vermitteln, dass nur ein sich offen mit den eigenen Grenzen auseinandersetzendes Handeln professionell ist. Wer sich und Anderen nicht eingesteht, dass sie/ er im Einzelfall Fragen zur Legitimität bzw. Legalität eigenen Handelns hat, verhindert pädagogische Qualität, entzieht sich ihrer/ seiner pädagogischen Verantwortung. Jede/ r stößt – je nach Herausforderung der Situation – an eigene Grenzen. Um daraus Lehren für die Zukunft zu ziehen, ist die Klärung offener Fragen unumgänglich, insbesondere im Team. Der damit verbundenen Reflexion kann unser Prüfschemata zugrunde gelegt werden. Es ist u.a. ein Vorschlag unserer INITIATIVE HANDLUNGSSICHERHEIT, gedacht als Hilfe im Gesamtkontext professioneller Erziehung und wird in der EREV- BUNDESFACHTAGUNG vom 17. – 19. Mai 2022 in Bad Kissingen vorgestellt:
Hervorzuheben ist im Kontext des „Festhaltens“ von Kindern und Jugendlichen folgende Machtspirale, die PädagogInnen veranlassen sollte, vor im Regelfall eskalierenden Maßnahmen „aktiver pädagogischer Grenzsetzung“ alternative Erziehungsmethoden in Betracht zu ziehen:

  • Kind/ Jugendlichen stellen, damit es/sie/er zuhört (Pädagog*in stellt sich vor Kind/ Jugendliche/n)
  • kurzfristiges Festhalten am Arm, damit es/sie/er zuhört
  • in die Tür stellen, damit der pädagogische Prozess nicht eigenmächtig beendet  wird
  • Antiaggressionsmaßnahmen (AAM) wie „zu Boden bringen und festhalten“ (Bemerkung: aufgrund der Eskalation ist der pädagogische Prozess beendet, liegt eine Situation vor, in der es nur noch darum geht, Gefahren abzuwenden, die vom Kind/ der/dem Jugendlichen ausgeht (Gefahrenabwehr/ Aufsichtsverantwortung der/s Pädagog*in)

In diesem Kontext  sollte  durchaus  bedacht werden, wann eine „aktive pädagogische Grenzsetzung“ verbal angekündigt wird, kann doch die Glaubwürdigkeit der/ des PädagogIn zur Umsetzung der Ankündigung zwingen und damit eine „Machtspirale“ in Gang setzen, der im Endeffekt nur mittels körperlichen Eingreifens außerhalb pädagogischer Verantwortung begegnet werden kann, etwa beim Angriff eines Kindes/ Jugendlichen (Gefahrenabwehr).

Dabei ist auch folgendes zu berücksichtigen:

  • sinnvoll kann es sein, aus einer schwierigen Situation herauszugehen und damit einer/ m Kolleg*in einen neuen Zugang zu ermöglichen
  • dem Kind/ Jugendlichen eine Auszeit zu gewähren (es/er/sie „möge zunächst zu sich kommen“);
  • sollte bereits eine akute Gefahrenlage eingetreten sein, gebietet die Aufsichtsverantwortung ein sofortiges Einschreiten, z.B. bei einem Angriff auf einen Mitbewohner.
[/su_spoiler] [/su_accordion] Kontrollen – z.B. Leibesvisitation  Freiheitsentzug: fachlich- rechtliche Bewertung